Motion der Fraktion der Grünen (Sprecher Hansjörg Wittwer, Aarau) vom 5. November 2019 betreffend Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Insektizide, Herbizide und Fungizide) in den Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen

Text:

Die entsprechenden Gesetze sind so anzupassen, dass die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Insektizide, Herbizide und Fungizide) in den Trinkwasserschutzzonen S1 bis S3 und den Grundwasserschutzarealen nicht mehr zugelassen ist.

Begründung:

In unserem Trinkwasser wurden in letzter Zeit vermehrt Rückstände, aktuell Chlorothalonil, festgestellt. Es ist störend, dass in den Schutzzonen der Grundwasserfassungen und den Grundwasserschutzarealen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln immer noch zugelassen ist.

Grundwasserschutzzonen werden in die Zonen S1 (Fassungsbereich), S2 (Engere Schutzzone), S3 (Weitere Schutzzone) gegliedert, und es werden Grundwasserschutzareale zugewiesen. Mit der Ausscheidung von Schutzzonen und Grundwasserschutzarealen soll die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen geschützt werden; sie dienen der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers und der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs.

Grundsätzlich gilt das Verunreinigungsverbot, das heisst, es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Auch das Ablagern oder Ausbringen solcher Stoffe ist untersagt, wenn dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.

Besonders problematisch für das Grundwasser sind die nicht oder schwer abbaubaren (persistenten) Schadstoffe, welche den Boden und auch die schützende Deckschicht über dem Grundwasserleiter durchdringen. Wie die Erfahrungen mit den Chlorothalonilbelastungen zeigen, sind die heutigen Zulassungsbewilligungsverfahren unzureichend. Zudem sind die Auswirkungen auf aquatische Ökosysteme zu wenig erforscht und die Auswirkungen von Pestizidcocktails (Mischungen verschiedener Substanzen, deren Konzentrationen als Einzelsubstanz unter den Grenzwerten liegen) unbekannt.

Daher gilt es dem Vorsorgeprinzip mehr Aufmerksamkeit zu schenken. Es ist in unser aller Interesse, die Bewirtschaftungsauflagen so festzulegen, dass das Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, den gewässerschutzrechtlichen Anforderungen auch langfristig genügt.