Stationäre Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen
Die GRÜNEN sprechen sich entschieden gegen die Einführung einer Bewilligungspflicht durch den Regierungsrat für den Einsatz von stationären Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen aus. Durch die unmittelbaren Folgen von Verkehrsregelverletzungen (wie z.B. die Gefährdung von Anwohnenden und Passant*innen, grössere Lärmemissionen und Luftverschmutzung) ist primär die lokale Bevölkerung betroffen ist. Daher ist es sinnvoll, dass die Entscheidung, wie diesen negativen Effekten zu begegnen ist, durch die Gemeinden gefällt wird. Zumal sich diese mit den lokalen Begebenheiten und Bedürfnissen naturgemäss besonders gut auskennen. Ferner würde durch die Einführung einer Bewilligungspflicht das personaleffizienteste Instrument zur Verkehrskontrolle geschwächt, was insbesondere bei uns im Aargau mit unserer geringen Polizeidichte äusserst unangemessen ist.

Auch die vorgeschlagenen Voraussetzungen für eine Bewilligung mit dem ausschliesslichen Fokus auf die Verkehrssicherheit sind ungenügend. Neben den Fragen zur Verkehrssicherheit gilt es Aspekte wie z.B. den Lärm oder die Luftreinhaltung unbedingt in die Beurteilung miteinzubeziehen.

Optisch-elektronische Überwachung von Fahrverboten
Als Instrument zur personalressourcenschonenden Durchsetzung des Verkehrsmanagements begrüssen wir die Möglichkeit, dass die Polizeikräfte der Gemeinden Fahrverbote optisch-elektronisch überwachen können sollen. Es stellt sich aus unserer Sicht jedoch die Frage, ob es nicht sinnvoller wäre, die Überwachung auf bestimmte Methoden (z.B. AFV-Systeme) einzuschränken, statt jegliche optisch-elektronische Mittel zuzulassen. In diesem Falle könnte allenfalls die Pflicht zur Datenschutz-Folgeabschätzung fallen gelassen werden, wodurch der administrative Initialaufwand, welcher insbesondere bei Überwachungen von kürzerer Dauer sehr stark ins Gewicht fällt, massiv reduziert werden könnte.

Skeptisch sind die GRÜNEN in Bezug auf die unveränderte Frist von 30 Tagen, nach der die automatisch erfassten Kontrollschilder gelöscht werden müssen. Es stellt sich die Frage, ob nicht eine kürzere Frist reichen würde.

Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus
Da die Definition von terroristischen Aktivitäten im BWIS zu weit gefasst ist («durch die Begehung oder Androhung von schweren Straftaten oder mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken»), soll der Kanton Aargau entweder gänzlich darauf verzichten, Anträge auf Massnahmen gemäss BWIS zu stellen, oder nur in stärker eingegrenzten Fällen, z.B. indem der Aargau anstelle der oder-Verknüpfung nur im Falle einer und-Verknüpfung von schweren Straftaten und der Verbreitung von Furcht und Schrecken Anträge auf Massnahmen gemäss BWIS stellen würde.

 

Vernehmlassungsantwort: VernehmlassungPolG_GrueneAG

 

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