Statuten
Statuten der Grünen Aargau
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Grüne Aargau“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Aarau. Die Grünen Aargau sind Mitglied der Grünen Partei der Schweiz.
Art. 2 Zweck
Die Grünen Aargau wollen zum Aufbau einer demokratischen, dezentralen, föderalistischen und solidarischen Gesellschaft beitragen, welche im Einklang mit der Natur und in Frieden mit allen Völkern lebt. Deshalb räumen sie der langfristigen Erhaltung unserer Lebensgrundlagen Priorität ein.
Art. 3 Gliederung und Mitgliedschaft
Die Grünen Aargau gliedern sich in Kantonalpartei und in Bezirks- und Ortsparteien sowie die Gruppen der Jungen Grünen.
Die Mitgliedschaft bei den Grünen Aargau steht allen offen, welche den Vereinszweck gemäss Art. 2 unterstützen. Als Mitglied gilt, wer eine schriftliche Beitrittserklärung abgegeben hat und den jährlichen Mitgliederbeitrag entrichtet. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder durch eine schriftliche Austrittserklärung.
Aus wichtigen Gründen kann der Vorstand die Aufnahme von Mitgliedern nach Abgabe der schriftlichen Beitrittserklärung (innert drei Monaten) verweigern oder ein bestehendes Mitglied ausschliessen. Dagegen kann bei der Mitgliederversammlung rekurriert werden. Wer einer politischen Organisation angehört, deren Ziele jenen der Grünen Aargau zuwiderlaufen, kann nicht gleichzeitig Mitglied der Grünen Aargau sein.
Mitglieder der Grünen Aargau sind automatisch auch Mitglied der grünen Bezirkspartei ihres Wohnortes. Die Höhe des Bezirksbeitrages wird für alle Bezirke einheitlich festgelegt. Die eingenommenen Beiträge werden an die entsprechenden Stellen weitergeleitet.“
Die Bezirks- und die Ortsparteien tauschen mit den Grünen Aargau gegenseitig die Adressen ihrer Mitglieder aus zur Erstellung der Mitgliederkarteien der Grünen Aargau.
Art. 4 Organisation
Die Grünen Aargau verfügen über folgende Organe:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Geschäftsleitung
- Präsidium
- Fraktion im Grossen Rat (hernach „Fraktion“ genannt)
- Revisionsstelle
Art. 5 Mitgliederversammlung
Oberstes Gremium der Grünen Aargau ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Vorstand spätestens 14 Tage im Voraus einberufen. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Dies beinhaltet insbesondere auch, Anträge zu stellen und das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. Alle anwesenden Mitglieder haben je eine Stimme. Die/Der Vorsitzende hat den Stichentscheid bei Stimmgleichheit.
Die Mitgliederversammlungen sind in der Regel öffentlich. Ihre Aufgaben sind:
- Wahlen (alle Personen werden jeweils für ein Jahr gewählt): Vorstandsmitglieder, Präsidium, Vertretung im Vorstand der Grünen Partei der Schweiz, Delegierte an die Delegiertenversammlung der Grünen Partei der Schweiz, Revisionsstelle.
- Genehmigung des Budgets und der Rechnung
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Statutenrevisionen
- Politische Grundsatzentscheide wie z.B. Ergreifung von Initiativen, Inkraftsetzung von Positionspapieren
- wichtige strategische Entscheide
- Entscheid über Rekurse und Regelung von wichtigen Streitfällen, welche nicht durch die zuständigen Organe beigelegt werden können
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Grünen Aargau verlangt werden. Sie findet spätestens zwei Monate nach dem Verlangen auf Einberufung statt.
Art. 6 Vorstand
Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht explizit einem anderen Organ zugewiesen sind. Er kann Angelegenheiten delegieren. Insbesondere führt er den Verein strategisch und operativ. Er wählt das Personal der Geschäftsstelle und erlässt dessen Pflichtenheft.
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Dem Vorstand gehören Kraft ihres Amtes Mitglieder des Regierungsrates sowie je eine Vertretung der Geschäftsstelle, der Fraktion des Grossen Rates, der kantonalen Mitglieder des Bundesparlamentes, der kantonalen Delegierten im Vorstands der Grünen Partei der Schweiz und der Jungen Grünen an. Eine ausgeglichene Vertretung der Regionen und Geschlechter wird angestrebt. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst und arbeitet in Ressorts.
Art. 7. Geschäftsleitung
Der Vorstand bildet für die operativen Aufgaben eine Geschäftsleitung. Er regelt deren Befugnisse. In der Regel besteht die Geschäftsleitung aus dem Präsidium der Partei, dem Präsidium der Fraktion, der/dem Kommunikati-onsverantwortlichen und der/dem geschäftsführenden Sekretär/in. Die Geschäftsleitung ist insbesondere Ansprechpartnerin für die Öffentlichkeit mit schneller Reaktionszeit auf politisch wichtige Ereignisse. Sie plant und koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit.
Art. 8. Präsidium
Das Präsidium vertritt die Grünen Aargau gegen innen und aussen. Es ist das Bindeglied zwischen MandatsträgerInnen, Mitgliedern und der Geschäftsstelle. Das Präsidium leitet in der Regel die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung.
Art. 9 Fraktion
Die Fraktion vertritt die grüne Politik im Grossen Rat des Kantons Aargau. Sie organisiert sich selbst und wählt ihre Vertretung (in der Regel das Fraktionspräsidium) in die Geschäftsleitung.
Die Vertretung orientiert die Geschäftsleitung regelmässig über wichtige aktuelle und anstehende Geschäfte der Fraktion.
Art. 10 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Personen. Sie überprüft die Jahresrechnung und stellt der Mitgliederversammlung Antrag.
Art. 11 Finanzen
Die Einnahmen der Grünen Aargau setzen sich aus Mitglieder- und Unterstützungsbeiträgen, Mandatsabgaben, Spenden und weiteren Erträgen zusammen. Für die Verbindlichkeiten der Grünen Aargau haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Budget und Rechnung werden vom Vorstand jährlich der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
Art. 12 Statutenänderungen und Vereinsauflösung
Statutenänderungen werden durch die Mitgliederversammlung vorgenommen. Sie bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Grünen Aargau.
Die Auflösung des Vereins ist an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung zu beschliessen mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Bei der Auflösung des Vereins wird das allfällige Vermögen an eine oder mehrere Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung übertragen.
Art. 13 Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 2. Februar 2010 in Brugg beschlossen und treten damit unverzüglich in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 22. Juni 2004 (mit letzten Änderungen vom 20. Januar 2009).